Agb

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule Wührer

Ziffer 1
a)In kraft treten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen treten ab der Anmeldung bei der Fahrschule in Kraft.

b)Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Die Ausbildung, sowie die Prüfung/en, werden aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung und der Fahrerlaubnisverordnung, erteilt.

b)Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet automatisch mit der letzten bestandenen Prüfung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen der angemeldeten Führerscheinklasse/n. Die Ausbildung kann vom Fahrschüler und von der Fahrschule jederzeit vorzeitig beendet werden, dann tritt Ziffer 6 in Kraft.

c)Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen, geistigen oder charakterlichen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

Ziffer 2
Preise
Es gelten die Preise nach Preisliste zu dem Zeitpunkt der Anmeldung bei der Fahrschule bis zu 6 Monate nach der Anmeldung. Nach 6 Monate gerechnet vom Tag der Anmeldung behält sich die Fahrschule das Recht vor die Preise anzupassen, ohne vorheriger Hinweisung.

Ziffer 3
a)Grundbetrag 
Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule, sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts.

b)Entgelt für Fahrstunden
Mit dem Entgelt für eine Fahrstunde (45 Minuten) werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.

c)Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung werden abgegolten: Die Aufwendungen für die Prüfungsvorbereitung- und Organisation, und bei der praktischen Fahrerlaubnisprüfung zusätzlich die Kostenaufbringung für die Prüfungsfahrt. 

Im Falle eines Nichtbestehens der theoretischen oder praktischen Fahrerlaubnisprüfung sind bei allen Wiederholungsprüfungen die dementsprechenden Prüfungsbeträge zu entrichten (Ziffer 1b und Ziffer 2)

Ziffer 4
a)Zahlungsbedingungen
Der Grundbetrag, sowie ausgehändigte Lernmaterialien, sind spätestens 11 Tage nach Anmeldung bei der Fahrschule zu entrichten. Alle weiteren Leistungen wie z.B. Theorieprüfung und Fahrstunden sind (nach Drive-Buzz) per Überweisung, per EC-Karte oder in Bar der Fahrschule zu entrichten, jedoch spätestens ab einem offenen Betrag von 300€ bzw. spätestens nach 3 Wochen nach Tag der Leistung gerechnet und bis vor der praktischen Prüfungsfahrt. Wird der noch offene Betrag der Fahrschule gegenüber nicht bis vor der Prüfungsfahrt beglichen, hat die Fahrschule das Recht die Prüfungsfahrt auf kosten des Fahrschülers zu verweigern.

Hat der Fahrschüler nach der letzten bestandenen Prüfung noch eine Gutschrift offen,  wird diese Gutschrift dem Fahrschüler, nach vorheriger Absprache ob in Bar oder per Überweisung, zurückerstattet.

b)Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Ziffer 5
Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler und von der Fahrschule jederzeit gekündigt werden dann tritt Ziffer 6 in kraft.

Ziffer 6.1
Entgelte bei Vertragskündigung durch den Fahrschüler
Kündigt der Fahrschüler das Ausbildungsverhältnis, so gilt folgendes:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt.
c) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung ab zwei Dritteln der für die beantragten Klasse vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt.

und alle weiteren erbrachten Leistungen

Ziffer 6.2
Entgelte bei Vertragskündigung durch die Fahrschule
Kündigt die Fahrschule das Ausbildungsverhältnis, so sind die bereits absolvierten Leistungen der Fahrschule zu entrichten. Vorauszahlungen von nicht absolvierten Leistungen (außer vom Fahrschüler verschuldeten Ausfällen) werden zurückerstattet.

Ziffer 6.3
die Fahrschule ist nicht dazu verpflichtet nach Ablauf eines Jahres nach Anmeldung den Grundbetrag zurückzuerstatten, insofern die Fahrschule innerhalb der des Jahres nach Anmeldung theoretische Unterrichtseinheiten entsprechend der beantragten Klasse angeboten hat und die Kündigung vom Fahrschüler aus erfolgt.

Ziffer 7

a)Einhaltung vereinbarter Termine
Der Fahrschüler hat dafür zu sorgen, zu vereinbarten Fahrstundenterminen pünktlich zu erscheinen. Die Fahrstundenzeit läuft ab dem Beginn des vereinbarten Fahrstundentermines. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nicht aufzuschreiben oder nachzuholen oder gutzuschreiben.

b)Absage der Fahrstunden/ Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht wahrnehmen, so ist unverzüglich der Fahrlehrer telefonisch zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstundentermine nicht mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt, erhebt die Fahrschule eine Ausfallgebühr für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von 75% des Fahrstundenbetrages der gebuchten Fahrstundenzeit. Kann der Fahrschüler die Fahrstunde krankheitsbedingt nicht wahrnehmen, so entfällt die Ausfallgebühr, sofern der Fahrschüler vor Beginn der Fahrstunde dem Fahrlehrer telefonisch verständigt hat und dem Fahrschulbüro ein ärztliches Attest vorgezeigt hat.

Ziffer 8
Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet­ sind.
Es gilt Ziffer 7 entsprechend.

Ziffer 9
Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des Anschauungsmaterials verpflichtet.

Ziffer 10
a)Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Beisein des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

b)Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung- oder Prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich an geeigneter Stelle anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er den Fahrlehrer oder die Fahrschule zu verständigen.

Ziffer 11
Ausfall eines Fahrlehrers
Fällt ein Fahrlehrer Krankheits- oder Urlaubsbedingt bis zu 3 Wochen aus, ist die Fahrschule nicht dazu verpflichtet in dieser Zeit einen Ersatzfahrlehrer bereitzustellen.

Ziffer 12
Pflichten des Fahrschülers
Der Fahrschüler hat dafür Sorge zu tragen zu den Fahrstunden Gesund und Fit zu erscheinen. Weitergehend muss der Fahrschüler, sofern dieser eine Brille laut Sehtest für den Antrag zur Erteilung einer Fahrerlaubnis, diese Brille oder Kontaktlinsen zu jeder Fahrstunde/Prüfungsfahrt unaufgefordert mit der für Ihn richtigen Sehstärke tragen. Zu den Prüfungsterminen muss der Fahrschüler immer einen gültigen Ausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel vorweisen.

Ziffer 13
Zurückgabe von Lernmateralien
Lernmateralien können nach Aktivierung/ persönlicher Aushändigung nicht mehr zurückgeben werden.

Ziffer 14
a)Abschluß der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn der Fahrlehrer davon überzeugt ist, dass der Fahrschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt (§16 FahrlG).

Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbO).

b)Anmeldung und Abmeldungen zur Prüfung
Die Anmeldung zur theoretischen Prüfung erfolgt über das Fahrschulbüro, die Anmeldung zur praktischen Prüfung erfolgt über den Fahrlehrer. Eine Abmeldung von der Prüfung ist nur bis zu 12 Tage vor dem vereinbarten Prüfungstermin möglich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin und legt der Fahrschule kein ärztliches Attest für diesen Tag vor, so hat er die Prüfungsgebühr der Fahrschule und dem TÜV zu entrichten. 

Ziffer 15
Einwilligung für Feedbacksysteme und Fotografien
Der Fahrschüler ist damit einverstanden, dass die Fahrschule zur Abwicklung einer Kundenbefragung die über ihn gespeicherte Emailadresse und Handynummer an fahrschulmonitor.de, Prof.-Messerschmitt-Str. 1a, 85579 Neubiberg weiterreicht. Die Daten werden verwendet, um den Fahrschüler per Email bzw. per SMS zu einer Kundenbefragung einzuladen. Sein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung der über ihn gespeicherten Daten gemäß den gesetzlichen datenschutzrechtlichen Vorschriften ist ihm bekannt.

Der Fahrschüler erteilt die Erlaubnis und erklärt sein Einverständnis, dass Fotografien auf der Homepage, Facebook-Seite oder Instagram-Seite der Fahrschule veröffentlicht werden dürfen, nach vorheriger Frage um Erlaubnis durch angestellte der Fahrschule Wührer GmbH.

Fahrschule Wührer GmbH
Inhaber: Alexandra Wührer
Verantwortlicher Leiter: Serkan Yörüsün
Oskar-von-Miller-Str. 1
83714 Miesbach

Telefon: +49 (0)8025 / 2972

E-Mail: info@fahrschule-wuehrer.de

Internet: www.fahrschule-wuehrAusfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelt